Rechtsthemen beginnend mit B

Balkon

Balkon

Hatte der Vermieter ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einen Balkon in einen Wintergarten umgebaut, muss der Mieter den Rückbau dulden, wenn dieser von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgesetzt wird (BGH WuM 2007,77)

Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühr

Eine Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen des Mietvertrages ist nur nach Vereinbarung zulässig. Außerdem darf die Gebühr nicht unangemessen hoch sein, nach AG Hamburg WuM 99, 215 höchstens 50 bis 75 EURO.

Befristeter Mietvertrag

Befristeter Mietvertrag

Alle Mietverträge, die nach altem Recht vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, wobei nach BGH WuM 2006, 620 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Vertragsbeginn maßgeblich ist, werden nach altem Recht abgewickelt. Nach neuem Recht liegt eine unwirksame Befristung vor, wenn der Vermieter keinen gesetzlich zugelassenen Befristungsgrund im Vertrag erklärt (BGH WuM 2006,220). Die Befristung darf nach neuem Recht dann auch länger als 5 Jahre dauern.

Berufung

Berufung

Sollten Sie sich in einem Mietprozess erstinstanzlich selbst vertreten haben, ist es zur Einlegung einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu mandatieren. Ihr Vermieterverein wird Ihnen gerne einen spezialisierten Fachanwalt zur Durchführung des Berufungsverfahrens im Miet- und Wohnungseigentumsrecht empfehlen, wobei sich dessen Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnen. Eine Kostenerstattung dieser Gebühren wird vom Vermieter- und Wohnungseigentümerverein München und Umgebung nicht gewährt. Im Fall des Obsiegens erhalten Sie jedoch die Gebühren grundsätzlich gegen den Verfahrensgegner gerichtlich festgesetzt.

Betriebskosten

Betriebskosten

Das Thema Betriebskosten gehört zu den umfassensten Gebieten im Mietrecht überhaupt. Detailfragen bedürfen einer vollständigen Beratung, die Sie gerne als Mitglied im Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung erhalten. Nur wenn die Betriebskosten wirksam im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wurden, kann der Vermieter diese auch vom Mieter erstattet verlangen. Nachdem die Anlage 3 zu § 27 der I. Berechnungsverordnung zum 01.01.2004 aufgehoben wurde, reicht ein Verweis in einem ab dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietvertrag hierauf nicht mehr aus. Es muss wenigstens eine Umlage der Betriebskosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung vereinbart sein (BGH WuM 2007,571).

Betriebskostenabrechnung

Betriebskostenabrechnung

Das Thema Betriebskostenabrechnung gehört zu den umfassensten Gebieten im Mietrecht überhaupt. Detailfragen bedürfen einer vollständigen Beratung, die Sie gerne als Mitglied im Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung erhalten. Der Vermieter muss dem Mieter eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens binnen 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zukommen lassen. Nach Ablauf dieser Frist kann er gegen den Mieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr erheben. Es wird daher geraten, die Hausverwaltung anzuhalten, Betriebskostenabrechnungen zeitnah zum Abrechnungszeitraum zu erstellen und Betriebskostenabrechnungen beweisbar, also mit Einschreiben/Rückschein oder durch Zeugen, zu versenden.
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