Rechtsthemen beginnend mit Z

Zeitmietvertrag

Zeitmietvertrag

Seit dem 01.09.2001 können nur noch Zeitmietverträge nach neuem Mietrecht abgeschlossen werden. Nach BGH WuM 2006,620 ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und nicht des Beginns des Mietverhältnisses maßgeblich, ob sich der Zeitmietvertrag nach neuem oder altem Recht richtet. Eine Höchstgrenze einer zeitlichen Befristung eines Mietverhältnisses (früher: 5 Jahre) gibt es nicht mehr, jedoch muss die Verwendungsabsicht bereits im Vertrag detailliert benannt sein. Nach neuem Recht liegt eine unwirksame Befristung vor, wenn der Vermieter keinen gesetzlich zugelassenen Befristungsgrund im Vertrag erklärt (BGH WuM 2006,220).
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