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Betriebskostenabrechnung

Betriebskostenabrechnung

Rechtsprechung:

Das Thema Betriebskostenabrechnung gehört zu den umfassensten Gebieten im Mietrecht überhaupt. Detailfragen bedürfen einer vollständigen Beratung, die Sie gerne als Mitglied im Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung erhalten. Der Vermieter muss dem Mieter eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens binnen 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zukommen lassen. Nach Ablauf dieser Frist kann er gegen den Mieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr erheben. Es wird daher geraten, die Hausverwaltung anzuhalten, Betriebskostenabrechnungen zeitnah zum Abrechnungszeitraum zu erstellen und Betriebskostenabrechnungen beweisbar, also mit Einschreiben/Rückschein oder durch Zeugen, zu versenden.

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Freitag, 07 Juni 2019
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