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Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung

Rechtsprechung:

Der Vermieter muss nicht immer erst abwarten bis sein Mieter zwei Monatsmieten insgesamt nicht bezahlt hat. Ist der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Mietzahlung in Verzug, reicht dies zur Erklärung der fristlosen Kündigung aus (BGH WuM 2008,595). Beispiel: Bezahlt der Mieter die Monatsmiete August komplett nicht und bezahlt er für September auch nur einen EURO zu wenig, besteht Verzug mit mehr als einer Monatsmiete, weshalb der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.

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Freitag, 07 Juni 2019
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