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Garten

Garten

Rechtsprechung:

Die Kosten der Gartenpflege können auf den Mieter als laufende Betriebskosten umgelegt werden. Hierunter fallen auch die Kosten der Anschaffung neuer Pflanzen, wenn diese osten dem Vermieter laufend entstehen. Dies muss nicht jährlich sein, es kann auch im Rhythmus von drei oder fünf Jahren geschehen. Die Pflegearbeiten am Garten können formularvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden, soweit der nur zu einfachen Pflegearbeiten (bspw.Rasenmähen, Unkraut entfernen, Laub sammeln, Umgraben von Beetflächen) verpflichtet wird, die weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand des Mieters erfordern (LG Hamburg, ZMR 2003, 265).

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Freitag, 07 Juni 2019
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