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Gegenstandswert

Gegenstandswert

Rechtsprechung:

Der Gegenstandswert einer Räumungsklage errechnet sich nach § 41 GKG aus der Jahresnettomiete soweit keine Betriebskostenpauschalen vereinbart sind. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich sowohl die Gebühren des Gerichts als auch die Gebühren des Rechtsanwalts. Bei einer Klage auf Mängelbeseitigung bemisst sich der Streitwert nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem 3 ½ -fachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre (BGH, NZM 2000,713, BGH NJW-RR 2003,229).

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Freitag, 07 Juni 2019