Rechtsprechung:
Übernimmt der Hausmeister auch Verwaltungstätigkeiten oder Reparaturarbeiten, sind diese Kosten nicht auf den Mieter umlegbar. Die umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten des Hausmeisters müssen in der Betriebskostenabrechnung getrennt dargestellt werden (BGH VIII ZR 27/07).