Rechtsprechung:
Nach § 12 Abs. 1 HeizkV besteht das Recht des Mieters den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen, wenn keine Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden sind. Fehlen jedoch beispielsweise nur Erfassungsgeräte für den Warmwasserverbrauch, beschränkt sich das Kürzungsrecht nach BGH VIII ZR 195/04 nur auf die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Warmwasserkosten.