Rechtsprechung:
Grundsätzlich hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die vermietete Wohnung ausreichend beheizt wird. Vertragsgemäß dürften Raumtemperaturen zwischen 20 uns 22 C vereinbart sein, wobei im Winter auch während der Nachtzeit eine eingeschränkte Heizpflicht besteht (LG Berlin NZM 99,1039).