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Kaution

Kaution

Rechtsprechung:

Sie sollten niemals auf eine Kaution verzichten und immer in der gesetzlich zulässigen Höhe von drei Monatsmieten (netto), zahlbar in drei Monatsraten, vom Mieter verlangen. Die Kaution ist vom Vermieter gem. § 551 Abs. 3 BGB vom Vermögen des Vermieters getrennt anzulegen, als Spareinlage zum üblichen Zinssatz (BGH WuM 2008,336). Der Mieter darf hierüber Nachweis vom Vermieter verlangen (BGH WuM 2008,149). Wir raten von Bankbürgschaften (s.o. Bürgschaft) oder Sparbüchern des Mieters ab, die meist einen Sperrvermerk zu Gunsten des Mieters enthalten. Der Mieter darf die Kaution nicht „abwohnen“, d.h. nach einer Kündigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die letzten Mieten fortbezahlen und darf den Vermieter nicht bzgl. der Mietrückstände auf die Kaution verweisen (LG München I WuM 96,541).

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Freitag, 07 Juni 2019
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