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Nachmieter

Nachmieter

Rechtsprechung:

Der Mieter ist entgegen einer noch immer vorherrschenden Volksmeinung grundsätzlich nicht berechtigt, dem Vermieter einen Nachmieter (oder drei Nachmieter) zur Beendigung des Mietverhältnisses vor die Nase zu setzen. Nach BGH WuM 2003, 204 hat der Mieter nur dann das Recht zur Nachmieterstellung, wenn dies zwischen den Mietparteien ausdrücklich vereinbart wurde oder der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Hierzu zählt ausdrücklich nicht die Abkürzung von gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.

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Freitag, 07 Juni 2019