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Räumungsklage

Räumungsklage

Rechtsprechung:

Als Vermieter dürfen Sie nicht zur Selbsthilfe greifen und Ihren Mieter aus der Wohnung schmeißen oder etwa das Hauseingangstürschloss austauschen. Solche Selbsthilfeaktionen sind grundsätzlich strafbar, selbst wenn der Mieter mit noch so hohen Mietrückständen in Rückstand ist oder Sie beleidigt oder an Leib und Leben bedroht hat. Das Gewaltmonopol des Staates ist unantastbar. Es mag Fälle geben, in denen sich den einzelnen Vermieter die verbotene Eigenmacht tatsächlich einmal gelohnt haben soll. Solche Fälle mögen auch in den Medien als Nachahmenswert dargestellt werden. Ihr Vermieter und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung e. V. rät jedoch dringend von solchen Selbsthilfeaktionen ab. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kommen erhebliche Schadensersatzforderungen des Mieters auf Sie zu, die in keinem Verhältnis mit den Kosten eines gerichtlichen Räumungsverfahrens stehen. Um keine Zeit zu verlieren, wird auch auf die Möglichkeit der Klage auf künftige Zahlung oder Räumung nach § 257 ZPO hingewiesen. Wobei die Klage auf künftige Räumung bei Wohnraum nicht zulässig ist.

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Freitag, 07 Juni 2019