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Schimmel

Schimmel

Rechtsprechung:

Einer der häufigsten angeblichen Mängel von Wohnraum sind Schimmelschäden. Meist ist hierfür ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters die Ursache. Es wird deshalb dringend geraten, den Mieter beweisbar bereits bei Vermietung auf seine Pflicht zur ausreichenden Beheizung und Belüftung der Wohnung hinzuweisen. Dieser Hinweis muss jedoch sachgerecht und präzise sein. Zu empfehlen ist, sich bei Mietvertragsabschluss die Aushändigung der Broschüre des Vermieter- und Wohnungseigentümervereins für München und Umgebung e. V. "richtiges Heizen und Lüften" per Unterschrift bestätigen zu lassen. Zeigt der Mieter einen Schimmel dem Vermieter nicht rechtzeitig an, kann er sich deshalb schadensersatzpflichtig machen, § 536 c Abs. 2 BGB.

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Freitag, 07 Juni 2019