Rechtsprechung:
Zwar darf nach § 557 BGB eine Staffelmiete auch für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (beispielsweise 20 Jahre) vereinbart werden. Unzulässig nach § 557 a Abs. 3 BGB ist jedoch, wenn zusätzlich das Kündigungsrecht des Mieters für einen längeren Zeitraum als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietsvereinbarung ausgeschlossen ist (BGH 8 ZR 316/03).