Rechtsprechung:
Nach BGH, ZR 133/03, WuM 2004, 268 ist bei einer Abweichung der Wohnfläche um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche ein Minderungsanspruch des Mieters in Höhe der Mietflächenabweichung gegeben.
Der Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung e. V. empfiehlt daher nicht, im Mietvertrag Wohnflächen anzugeben. Die Wohnfläche berechnet sich nach BGH, VIII ZR 44/03 aus der neuen Wohnflächenverordnung.