Rechtsprechung:
Erklärt der Mieter bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig, er habe keine eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre sei gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt (AG Hamburg, ZMR 2003, 744).