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Befristeter Mietvertrag

Befristeter Mietvertrag

Rechtsprechung:

Alle Mietverträge, die nach altem Recht vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, wobei nach BGH WuM 2006, 620 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Vertragsbeginn maßgeblich ist, werden nach altem Recht abgewickelt. Nach neuem Recht liegt eine unwirksame Befristung vor, wenn der Vermieter keinen gesetzlich zugelassenen Befristungsgrund im Vertrag erklärt (BGH WuM 2006,220). Die Befristung darf nach neuem Recht dann auch länger als 5 Jahre dauern.

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Freitag, 07 Juni 2019