Rechtsprechung:
„Den von Kleinkindern üblicherweise ausgehenden Lärm muss man hinnehmen - oder ausziehen" meinte das Amtsgericht München gegenüber einer Mietminderung wegen des Lärms von Kindern (AG München: 412 C 23697/99). Der Vermieter braucht eine solche Minderung nicht zu dulden.