Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein wird unter dem Namen „Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen

Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation von Vermietern, Wohnungseigentümern, Verpächtern und Förderern, die ihren Mitgliedern Rat und Beistand in Wohn-, Miet-, Wohnungseigentums und Pachtangelegenheiten für im Inland liegende Objekte gibt. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und zu unterstützen.

Der Verein ist in München und Oberbayern tätig und richtet für seine Mitglieder in München eine Beratungsstelle ein. Der Verein strebt die Verbesserung des derzeit geltenden Wohn-, Miet- und Wohnungseigentumsrechts an und ergreift Maßnamen, die der Ge­setzgebung dienlich sind. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und strebt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke an.

§ 4

Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitgliedsbeiträge werden direkt zur Deckung der Kosten der Beratungsstellen verwendet, damit den Mitgliedern eine schnelle, umfassende und werktägliche Rechtsberatung von 09.00 Uhr – 18.00 Uhr mit Ausnahme üblicher Schließungszeiten an Samstagen, Feiertagen und Ferienzeiten als Hauptzweck des Vereins ermöglicht wird. Die Aufnahmegebühren dienen der Deckung der Kosten der Verwaltung der Mitglieder und der Verwaltungskosten des Vereins.

§ 5

Mitgliedschaft, Beginn, Beendigung

Mitglied können natürliche Personen, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht, ferner die in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehenden Personen, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer und Förderer werden. Die Mitgliedschaft besteht unabhängig davon fort, ob die in § 5 Satz 1 beschriebenen Personen, ihr Recht am Grundstück während der Dauer der Mitgliedschaft verlieren.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder in Textform oder mittels telekommunikativer Übermittlung erklärt werden, wobei der Zugang solcher Erklärungen vom Antragssteller nachzuweisen ist; die jeweils gültige Satzung, Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung und Bei­tragsordnung wird hiermit vorbehaltslos anerkannt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Bank-, und Namensänderung unverzüglich und schriftlich an die Verwal­tung zu melden. Im Rahmen des Vereinszwecks kann die Hilfe des Vereins kostenlos in Anspruch ge­nommen werden, wenn der für das jeweilige Beitragsjahr zu entrichtende Beitrag gezahlt ist.

Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwei Jahre und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich, per Einschreiben zugestellt, gekündigt wird, wobei ein Zugang bei der jeweiligen Beratungsstelle ausreichend ist. Der Verein kann durch seinen Vorstand Mitgliedschaften ablehnen, oder, falls Interessen des Vereins erheblich geschädigt werden, aufheben. Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann per e-mail, einfachen Brief oder Telefax erfolgen, wobei als Zugangsnachweis ein Nachweis der Absendung genügt. Beitragsreste verfallen dem Verein.

§ 6

Aufnahmegebühren, Mitgliederbeitrag und Umlage

Vom Vorstand wird eine Beitragsordnung beschlossen, aus der sich die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahres-Mitgliedschaft ergibt.

Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals zum Aufnahmezeitpunkt des Mitglieds zur Zahlung fällig, danach am jeweiligen 1. Werktag des Quartals, in dem es Mitglied wurde. Der Bankeinzug im Lastschriftverfahren erfolgt nach dem ab 01.02.2014 gültigem SEPA-Abkommen. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, folgende Gebühren zu entrichten: Rücklastschriftgebühren (derzeit je € 8,50), Einwohnermeldeamtsge­bühren (derzeit je € 10,00), Mahngebühren (derzeit je € 5,00) und Gebühren der jährlichen Rechnungsstellung der Mitgliedsbeiträge (je € 5,00). Einmalige Umlagen zur Deckung von Mehrkosten sowie Erhöhungen der Mitgliedsgebühren können erhoben werden, wenn sie vom Vorstand oder/und von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 8

Vorstand, Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren zum Vorsitzenden gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung des Vorsitzenden kann nur aus wichtigem Grunde durch die Delegiertenversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist für alle Ange­legenheiten des Vereins zulässig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aus­lagen, die ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen.

§ 9

Delegiertenversammlung, Wahl der Delegierten

In Intervallen von mindesten zwei Jahren ist eine Delegiertenversammlung durchzu­führen. Sie ist vom Vorstand mittels Erklärung in Textform oder telekommunikativer Übermittlung an alle sich schriftlich zur Wahl gestellten Delegierten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Je 50 Mitglieder wird ein Delegierter vom Vorstand berufen, der das Stimmrecht für die Mitglieder ausübt. Der Vorstand beruft und entlässt die Delegierten.

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand geleitet, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn mindestens ¼ der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die Delegiertenversammlung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Der Vorstand hat hierauf bei der Einladung besonders hinzuweisen.

Nichtdelegierte Mitglieder des Vereins, die unter Verzicht auf Ladungen an Ladungsstatt sich telefonisch über die Durchführung von Delegiertenversammlungen unterrichten. können, sofern es die Räumlichkeiten zulassen, in unbegrenzter Anzahl, jedoch ohne Stimmrecht, an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

Folgende Angaben obliegen der Delegiertenversammlung:

  • Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes
  • Abschluss von Dienstverträgen mit dem Vorstand
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Verlauf der Vereinstätig­keit und dessen Entlastung
  • Beschlussfass. über Ausschlussbeschwerden

Die Delegierten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, welche ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen. Ansonsten ist ihre Aufgabe ehrenamtlich.

§ 10

Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind wortgetreu vom Protokollführer der Versammlung aufzuzeichnen, von diesem und vom Vorstand zu unterzeichnen und zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 11

Haftung gegenüber den Mitgliedern

Der Verein haftet den Mitgliedern nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Gerichtsstand

Der gesetzliche Gerichtsstand ist maßgebend.

§ 13

Bekanntmachungen des Vereins

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der üblichen Rundschreiben, oder durch Auslagen in den örtlichen Beratungsstellen und gelten damit als bewirkt.

§ 14

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung, nach Eintragung, erfolgt nach § 33 BGB.

§ 15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur nach § 41 BGB durch die Mitglieder erfolgen. Das Vermögen fließt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein "Weißer Ring" als steuerbegünstigter Körperschaft zu.

München, den 02.10.2018
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