Rechtsprechung:
Eine Abfindung, die der Mieter als Gegenleistung für die vorzeitige Räumung der Wohnung erhält, muss er nicht versteuern (BFH NZM 2001,56). Dies ist ein gutes Argument für den Vermieter, in den Abfindungsverhandlungen die Abfindung zu drücken.