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Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

Rechtsprechung:

Eine Räumung der Mietsache durch den Mieter ist im Wege der einstweiligen Verfügung nicht möglich. Hier hat der Vermieter stets einen Hauptprozess anzustrengen (= Räumungsklage beim Amtsgericht). Ausnahmsweise ist eine einstweilige Verfügung zur Räumung von Wohnraum jedoch bei verbotener Eigenmacht bzw. einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nach § 940a ZPO möglich.

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Freitag, 07 Juni 2019
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