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Gericht

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Rechtsprechung:

Für Rechtsstreitigkeiten in Wohnraummietverhältnissen ist nach § 29a ZPO, § 23 GVG in erster Instanz das Amtsgericht örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann binnen Monatsfrist grundsätzlich Berufung zum Landgericht eingelegt werden. Eine missglückte Vorschrift, wonach bei Auslandsbezug einer Partei Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden musste, ist zwischenzeitlich ersatzlos gestrichen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). Bei den Berufungsgerichten herrscht Anwaltszwang. Wird die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unzulässig. Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht des Vermieter- und Wohnungseigentümervereins München und Umgebung e.V. steht Ihnen bei einem Gerichtsgang gerne zur Verfügung.

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Freitag, 07 Juni 2019
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