Rechtsprechung:
Nach BGH WuM 2003, 688 muss der Vermieter gefragt werden, wenn der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages eine andere Person in die Wohnung aufnehmen möchte, selbst wenn es sich hierbei um die Aufnahme eines Lebensgefährten handelt. Jedoch muss der Vermieter im Regelfall diese Erlaubnis erteilen. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn die Aufnahme dieser Person für ihn unzumutbar wäre (BGH WuM 95, 7). Nach allgemein vertretener Ansicht im Landgerichtsbezirk München kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht deshalb kündigen, weil er nicht um die Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten gefragt wurde, wenn der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu dessen Aufnahme gehabt hätte.