Oftmals mindert der Mieter die Miete wegen Lärms. Eine solche Minderung ist grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter selbst den Lärm nicht zu vertreten hat. Beispielsweise wird im Landgerichtsbezirk München eine Mietminderung von grundsätzlich 20% der Bruttomiete bei Baulärm, der werktags auftritt, gewährt (LG München I, Az.: 31 S 7197/04). Nach einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts, GE 1987, 397 ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen des vom Lärmverursachers gemäß § 906 Abs. 2 BGB geschuldeten Ausgleichs die Mietminderung geltend zu machen. Oftmals ist jedoch die Mietminderung des Mieters entweder zu hoch oder dieser kann das Bestehen des Lärms für einen rückwirkenden Zeitpunkt nicht nachweisen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München, Az.: 474 C 23635/08 hat der Mieter für jeden einzelnen Mangel konkret vorzutragen, inwieweit eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht vorliegt. Der Mieter muss die Lärmbeeinträchtigung mit einem täglichen Lärmprotokoll darlegen und gegebenenfalls mit Zeugenaussage oder anderen Beweismitteln beweisen. Dies gelingt dem Mieter oftmals nicht, sodass auf den ersten Blick durchaus berechtigte Mietminderungen oftmals vom Gericht abgelehnt werden. Maklerprovision die Voraussetzungen für den Anspruch einer Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB sind der Abschluss eines wirksamen Maklervertrags, die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers, der Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag), die Kausalität der Maklerleistung für den Abschluss des Hauptvertrages sowie die Identität des angestrebten mit den abgeschlossenen Hauptvertrag.