Es wird empfohlen, bereits im Mietvertrag das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon von der vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen. Nach LG München I, Az.: 31 S 7699/03 hat der Mieter jedoch einen Anspruch auf das Aufstellen einer Parabolantenne auf einen Ständer, der nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und von welchem auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens ausgeht. Nach BGH, Urteil vom 13.11.2009 V ZR 10/09 ist jedoch Voraussetzung für den Mieter, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft die den Ort der Anbringung von solchen Antennen bestimmen kann.
Verwüstet Ihr Mieter den Parkettboden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Parkettboden erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre vom Vermieter abzuschleifen ist, weshalb bei Schäden, die durch einfaches Abschleifen beseitigt werden können, der Vermieter zeitanteilig in Höhe der bereits abgelaufenen Mietzeit auf den Reparaturkosten "sitzen bleibt". Abschleifung und Versiegeln von Parkettböden zählen auch nicht zu Schönheitsreparaturen (LG Berlin GE 92,677). Besonders im Eingangsbereich von Wohnungen kommt es oft zu erheblichen Abnutzungen, die der Vermieter nicht beanstanden kann (OLG Düsseldorf WuM, 2003, 621).
Beansprucht Ihr Mieter gegen Sie ein Gericht im Wege der Prozesskostenhilfe, weil er selbst die Verfahrenskosten nicht tragen kann, wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten hat, wenn die Prozesskostenhilfe bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt wird.