Rechtsberatung

Unser Service für Sie: Ein mietrechtliches Rechtsprechungslexikon von A - Z (ohne Gewähr auf Vollständigkeit bzw. Rechtsprechungsänderung)

Abfindung

Abfindung

Eine Abfindung, die der Mieter als Gegenleistung für die vorzeitige Räumung der Wohnung erhält, muss er nicht versteuern (BFH NZM 2001,56). Dies ist ein gutes Argument für den Vermieter, in den Abfindungsverhandlungen die Abfindung zu drücken.

Abflussverstopfung

Abflussverstopfung

Die Kosten der Beseitigung einer Abflussverstopfung hat der Mieter nur bei schuldhafter Verursachung selbst zu tragen (LG Kiel, WuM 1990,449).

Ablesung

Ablesung

Der Ablesetermin der Messinstrumente muss dem Mieter mindestens 10 Tage vor Ablesung angezeigt werden. Kann der Mieter diesen Termin nicht wahrnehmen, muss er dies dem Vermieter oder der Hausverwaltung mitteilen. Das Ableseunternehmen muss dann einen zweiten Termin festlegen, wobei dem Mieter hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen (LG München I WuM 2001,190).

Abrechnung

Abrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung wird vom Vermieter nicht geschuldet, wenn im Mietvertrag eine monatliche Pauschale zur Zahlung der Betriebskosten vereinbart ist. Sind Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, diese Betriebskosten jedoch nicht hinreichend bestimmt, kommt auch mit jahrelanger Zahlung auf Abrechnungen keine stillschweigende Vereinbarung zur Zahlung der jeweils abgerechneten Betriebskosten zu Stande (BGH WuM 2007,694).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vom Vermieter verwendeten Vertragsvordrucke sind grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nur in seltenen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung vom Vorliegen von Individualvereinbarungen aus, welche ein Aushandeln der jeweiligen Vereinbarung durch beide Vertragsparteien voraussetzt. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs reicht es für ein „Aushandeln“ nicht aus, wenn dem Mieter lediglich frei gestellt wird, den Vertrag mit oder ohne einer bestimmten Vereinbarung abzuschließen. Bei umfangreichen und unverständlichen Klauseln hat der Vermieter den Mieter sogar über den Inhalt der Klausel zu belehren (BGH, NJW 2005,2543).

Altenheim

Altenheim

Für Heime, die alte oder pflegebedürftige Menschen nicht nur vorübergehend aufnehmen, gilt nicht das allgemeine Mietrecht, sondern das Heimgesetz.

Anfechtung des Mietvertrages

Anfechtung des Mietvertrages

Erklärt der Mieter bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig, er habe keine eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre sei gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt (AG Hamburg, ZMR 2003, 744).

Aufzug

Aufzug

Einen Aufzug kann der Mieter im Zweifel auch dann benutzen, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter muss den Aufzug im Zweifel rund um die Uhr, auch an Feiertagen betriebsbereit halten (OLG Frankfurt NZM 2004, 909).

Balkon

Balkon

Hatte der Vermieter ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einen Balkon in einen Wintergarten umgebaut, muss der Mieter den Rückbau dulden, wenn dieser von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgesetzt wird (BGH WuM 2007,77)

Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühr

Eine Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen des Mietvertrages ist nur nach Vereinbarung zulässig. Außerdem darf die Gebühr nicht unangemessen hoch sein, nach AG Hamburg WuM 99, 215 höchstens 50 bis 75 EURO.

Befristeter Mietvertrag

Befristeter Mietvertrag

Alle Mietverträge, die nach altem Recht vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, wobei nach BGH WuM 2006, 620 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Vertragsbeginn maßgeblich ist, werden nach altem Recht abgewickelt. Nach neuem Recht liegt eine unwirksame Befristung vor, wenn der Vermieter keinen gesetzlich zugelassenen Befristungsgrund im Vertrag erklärt (BGH WuM 2006,220). Die Befristung darf nach neuem Recht dann auch länger als 5 Jahre dauern.

Berufung

Berufung

Sollten Sie sich in einem Mietprozess erstinstanzlich selbst vertreten haben, ist es zur Einlegung einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu mandatieren. Ihr Vermieterverein wird Ihnen gerne einen spezialisierten Fachanwalt zur Durchführung des Berufungsverfahrens im Miet- und Wohnungseigentumsrecht empfehlen, wobei sich dessen Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnen. Eine Kostenerstattung dieser Gebühren wird vom Vermieter- und Wohnungseigentümerverein München und Umgebung nicht gewährt. Im Fall des Obsiegens erhalten Sie jedoch die Gebühren grundsätzlich gegen den Verfahrensgegner gerichtlich festgesetzt.

Betriebskosten

Betriebskosten

Das Thema Betriebskosten gehört zu den umfassensten Gebieten im Mietrecht überhaupt. Detailfragen bedürfen einer vollständigen Beratung, die Sie gerne als Mitglied im Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung erhalten. Nur wenn die Betriebskosten wirksam im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wurden, kann der Vermieter diese auch vom Mieter erstattet verlangen. Nachdem die Anlage 3 zu § 27 der I. Berechnungsverordnung zum 01.01.2004 aufgehoben wurde, reicht ein Verweis in einem ab dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietvertrag hierauf nicht mehr aus. Es muss wenigstens eine Umlage der Betriebskosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung vereinbart sein (BGH WuM 2007,571).

Betriebskostenabrechnung

Betriebskostenabrechnung

Das Thema Betriebskostenabrechnung gehört zu den umfassensten Gebieten im Mietrecht überhaupt. Detailfragen bedürfen einer vollständigen Beratung, die Sie gerne als Mitglied im Vermieter- und Wohnungseigentümerverein für München und Umgebung erhalten. Der Vermieter muss dem Mieter eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens binnen 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zukommen lassen. Nach Ablauf dieser Frist kann er gegen den Mieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr erheben. Es wird daher geraten, die Hausverwaltung anzuhalten, Betriebskostenabrechnungen zeitnah zum Abrechnungszeitraum zu erstellen und Betriebskostenabrechnungen beweisbar, also mit Einschreiben/Rückschein oder durch Zeugen, zu versenden.

Ehepartner

Ehepartner

Grundsätzlich sollten Sie einen Mietvertrag mit beiden Ehepartnern als Mieter abschließen, da dann auch beide Ehepartner zur Mietzahlung verpflichtet sind. Als Vermieter sollte jedoch nur ein Ehepartner den Mietvertrag abschließen, damit der andere Ehepartner als Zeuge fungieren kann. Eine Räumungsklage sollten Sie auch dann gegen beide Ehepartner erheben, wenn nur ein Ehepartner Mietvertragspartei ist. Nach LG Saarbrücken (NZM 2002,939) muss der Ehepartner, gegen den kein Räumungsurteil existiert, nicht räumen, selbst wenn dieser den Mietvertrag nicht unterschrieben hatte.
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